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   BFH, 31.08.1998 - V B 82/98   

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https://dejure.org/1998,7911
BFH, 31.08.1998 - V B 82/98 (https://dejure.org/1998,7911)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1998 - V B 82/98 (https://dejure.org/1998,7911)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1998 - V B 82/98 (https://dejure.org/1998,7911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bauherrengemeinschaft - Vermietungsgarantievertrag - Bezugsfertigkeit der Wohnungen - Private Endmieter - Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze - Vorsteuerabzug - Zwischenvermietung - Gestaltungsmißbrauchs - Geschäftsbesorgung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 42; ; UStG 1980 § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; FGO § 115 Abs. 2; UStG (1980) § 9
    Zwischenvermietung bei Gebäuden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.05.1992 - V R 12/88

    Rechtsmissbrauch durch Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters

    Auszug aus BFH, 31.08.1998 - V B 82/98
    Damit weiche das FG von der Auffassung des BFH in zahlreichen Entscheidungen, insbesondere im Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88 (BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931) ab.

    In Anbetracht der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Senats zu diesen (auch im Streitfall vom Kläger aufgeworfenen) Fragen, die u.a. in dem in der Beschwerde herangezogenen Urteil in BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931 zusammenfassend beantwortet wurden, ist der abgekürzte Begründungsweg des FG aber nicht zu beanstanden.

    In dem bereits angegebenen Urteil in BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931 hat der Senat auf seine Rechtsprechung verwiesen, derzufolge die historische Entwicklung des § 9 UStG 1980 nicht ergibt, daß Zwischenvermietungen (jedenfalls im Rahmen von Gesamtkonzepten --Bauherrenmodellen--) grundsätzlich nicht unangemessen sind.

  • FG Saarland, 28.03.2007 - 1 K 1313/03

    Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung an eine Körperschaft des Öffentlichen

    Bei der sog. Zwischenvermietung, wie sie vorliegend nach dem Modellablauf gegeben ist, geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von einem Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO aus (s. z.B. Urteil14. Mai 1992 V R 12/88, BStBl. II 1992, 931;Beschluss vom 31. August 1998 V B 82/98 BFH/NV 1999, 438 m.w.N.).
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